Der Kreis Minden-Lübbecke hat seine Allgemeinverfügung angepasst. Hintergrund sind die von der NRW-Landesregierung beschlossenen Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene.
In der geänderten Fassung heißt es:
1. Die Gleichstellung einer nachgewiesenen Immunisierung mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gem. § 4 Abs. 5 S. 1 CoronaSchVO gilt auch für die gem. Ziffer 1, Satz 1 der Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes des Kreises Minden-Lübbecke vom 26.04.2021 bestehende Verpflichtung zum Vorhalten eines negativen Tester-gebnisses im Rahmen des Besuchs von Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften.
Der Nachweis erfolgt entsprechend § 4 Abs. 5 S. 3 CoronaSchVO. https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-04-30_coronaschvo_ab_03.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03. Mai 2021 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet, wenn auch die Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes des Kreises Minden-Lübbecke vom 26.04.2021 außer Kraft tritt.
Welche Corona-Regeln im Mühlenkreis gerade gelten, lest ihr hier.